Häufige Fragen rund um die Scheidung

Fragen rund um die Scheidung und das Leben danach

und der Versuch, ein paar allgemeine Antworten zu geben.

Kosten

Wir sorgen dafür, dass Ihre Scheidung so günstig wie möglich abläuft. Die Kosten berechnen sich in der Regel nach Einkommen und Kinderzahl. Für unseren kostenlosen Kostenvoranschlag benötigen wir Angaben zum Einkommen der Eheleute. Je niedriger das Einkommen, desto niedriger die Kosten. Bei geringem Einkommen können Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe (Verfahrenskostenhilfe) haben. Den PKH-Antrag finden Sie hier als Download.

Es gibt zwei Aspekte, die die Scheidungskosten beeinflussen. Sie sind maßgeblich für die Berechnung des Verfahrenswerts, der über die Kosten entscheidet.

1. Nettoeinkommen beider Eheleute. Je höher das monatliche Einkommen, desto höher sind die Kosten. Ein Einkommensnachweis ist für den Scheidungsantrag nicht notwendig.

2. Unterhaltspflichten für Kindern senken in der Regel ebenfalls den Verfahrenswert.

Je mehr Punkte noch vor Gericht geklärt werden müssen, umso höher sind die Kosten. Bei besonders einfachen Verfahren, die ohne Folgeverfahren vom Gericht zu lösen sind, ist ein erheblicher Abschlag von den üblichen Kosten möglich. Am günstigsten wird die Scheidung, wenn die Ehepartner sind vorab einigen über:

  • Unterhaltszahlungen
  • Umgangsregelungen für die Kindern
  • die Verteilung des Hausrats
  • den Zugewinn

Die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten unseres Kostenvoranschlags für das Scheidungsverfahren basieren auf dem ermittelten Verfahrenswert und der aktuellen gesetzlichen Gebührentabellen. An diese sind auch die Gerichte gebunden. 

 

  • Wir halten Ihre Scheidungskosten so gering wie möglich.
  • Die Online-Scheidung verursacht keinen überflüssigen Mehrkosten.
  • Sie können sich sicher sein: Keiner ist günstiger.

Kinder

Neben den persönlichen und emotionalen Aspekten, die eine Scheidung der Eltern für gemeinsame Kinder mit sich bringt, gibt es auch aus juristischer Sicht einschneidende Änderungen. Je mehr dieser Punkte Sie mit Ihrem Ehepartner während des Trennungsjahres klären, umso reibungsloser und günstiger können Sie geschieden werden. Darüber sollten sich die Eltern einig sein:

 

Kindesunterhalt

Alle Kinder unter 14 Jahren, die in der Regel kein eigenes Einkommen haben, haben ein Anrecht auf Kindesunterhalt von ihren Eltern. Aber auch Jugendliche und volljährige Kinder, die sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden und nicht genug eigenes Einkommen haben, haben einen Unterhaltsanspruch. Ebenso bereits volljährige Kinder, die beispielsweise aufgrund einer Krankheit nicht erwerbstätig sein können. Anspruch hat das Kind auf den Basis-Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, der unter Umständen um Mehrbedarf durch regelmäßige monatliche und unvermeidbare Mehrkosten erhöht werden kann. Eventuell wird zusätzlicher Sonderbedarf festgestellt, beispielsweise durch kurzfristige, unvorhersehbare und außerplanmäßige Sonderausgaben.

Sorgerecht

Während einer Ehe steht grundsätzlich immer beiden Eltern das elterliche Sorgerecht für gemeinsame Kinder zu. Das gemeinsame Sorgerecht bleibt in der Regel auch nach Scheidung der Eltern bestehen. Der Elternteil, bei dem das Kind überwiegend wohnt, hat durch das Alleinentscheidungsrechts bei allen alltäglichen Angelegenheiten die Entscheidungsbefugnis.

Umgangsrecht
Die Kinder und der Elternteil, bei dem sie nicht überwiegend wohnen, haben aber das Recht –  aber auch die Pflicht – auf regelmäßigen Umgang miteinander. Dieses Umgangsrecht besteht auch dann, wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hat.

Nur bei schwerwiegenden Gründen kann dem anderen Elternteil das Umgangsrecht verweigert werden.

Nachnamen der Kinder

Das Kind erhält bei der Geburt grundsätzlich den Familiennamen der Mutter. Auch nach der Scheidung ist eine namensänderung ohne wichtigen Grund nicht möglich. Und zwar auch, wenn sie bereits in Trennung lebt und das Kind von einem anderen Mann stammt. Erst mit der Scheidung und einer formellen Vaterschaftsanerkennung kann das Kind einen anderen Namen annehmen.

  • Sie finden keine Einigung mit Ihrem Ehepartner, Ihrer Ehepartnerin? Wir beraten Sie zu Ihren Möglichkeiten.

 

Wohnung

Wer zieht aus?

Grundsätzlich haben beiden Eheleute das gleiche Wohnrecht in der Mietwohnung oder dem Eigenheim. Selbst als Alleinmieter oder Alleineigentümer der Wohnung oder des Hauses darf man den anderen also nicht einfach herauswerfen. Auch wenn er oder sie nicht im Mietvertrag steht, ändert das nichts an seinem Wohnrecht, solange die Scheidung noch nicht rechtskräftig ist. Wer also nicht mehr mit seinem Ehepartner zusammen leben will, muss notgedrungen aus der Wohnung oder dem Haus ausziehen, wenn der andere nicht freiwillig geht. Allerdings: Wer auszieht, darf ohne Zustimmung des anderen Ehegatten die Wohnung nicht mehr betreten. Das muss aber nicht für ewig so sein: Nach Ablauf des Trennungsjahres, spätestens mit Einreichung des Scheidungsantrags, kann jeder Ehegatte verlangen, dass die Wohnsituation neu geregelt wird, etwa durch den Verkauf, den Auszug oder eine Auszahlung.

Wer zahlt die Rate?

Bei einer Eigentumsimmobilie, die nicht abbezahlt ist, gilt: Derjenige, der den Kreditvertrag unterschrieben hat, zahlt weiterhin die Raten. Wohnt der Ex-Partner darin, obwohl er nicht Eigentümer ist, darf eine Miete verlangt werden. Auch hier gibt es zahlreiche Konstellationen, die eine Einzelfallbetrachtung erfordern. So kann es sein, dass der Ausgezogene die Rate zahlt und das Auswirkungen auf die Unterhaltsberechnung hat. Zudem gilt: Nach der Scheidung, kann jeder Ehegatte verlangen, dass das Eigenheim verkauft wird. Andersherum gilt aber auch: Sind beide Eheleute gemeinsam Eigentümer, kann das Eigenheim nur dann verkauft werden, wenn beide Eheleute dem Verkauf zustimmen.

  • Sie brauchen Unterstützung, weil keine Einigung in Sicht ist? Wir helfen Ihnen!
  • Die Bank macht Ärger wegen des Kreditvertrags für das Eigenheim? Auch hier können wir helfen!

Verfahren

  1. Sie tragen die benötigten Angaben in das bereitstehende Scheidungsformular ein und senden es an uns ab.
  2. Sie erhalten daraufhin einen Kostenvoranschlag und den Entwurf für den Scheidungsantrag.
  3. Nachdem Sie uns die Vollmacht erteilt haben, reichen wir als Ihr Scheidungsanwalt die Scheidung bei Gericht ein.
  4. Ihr zuständiges Amtsgericht legt den Scheidungstermin fest.
  5. Zu diesem kurzen Termin müssen beide Partner erscheinen.
  6. Das Gericht verfasst den Scheidungsbeschluss.
  7. Damit ist die Scheidung vollzogen.

Vermögen

Neben den emotionalen Auseinandersetzungen vor und nach einer Scheidung sind auch die Vermögensfragen zu klären. Wie werden das Vermögen und die Schulden aufgeteilt? Wie wirkt sich die Trennung steuerlich aus? Hier ein paar Antworten auf die häufigsten Fragen.

Vermögen

Bei einer Scheidung muss das während der Ehezeit neu hinzu erworbene Vermögen (der so genannte „Zugewinn”) geteilt werden, wenn einer der Ehepartner dies verlangt. Dies geht allerdings nicht, wenn im Ehevertrag Gütertrennung vereinbart wurde. Maßgeblich ist nur der jeweilige Vermögensstand zu Beginn und bei Ende der Ehe. Berücksichtigt wird als nicht das gesamte Vermögen wird ausgeglichen, sondern nur der Vermögenszuwachs während der Ehe. Und zwar für das gesamte Vermögen, nicht für einzelne Bereiche wie etwa Häuser oder Lottogewinne. Eine Ausnahme sind Güter und Gelder, die einer der Ehepartner geerbt oder geschenkt bekommen hat. Einer der Partner hat alle Urlaube, das Auto und den Lebensunterhalt bezahlt, der andere hat sich um Haushalt und Kinder gekümmert? Das lässt sich nicht als Vermögen gegenrechnen. Als Leistungen, die während des Zusammenlebens für die Lebensgemeinschaft erbracht wurde, können sie in der Regel nicht zurückgefordert werden.

Schulden

Für die Frage, wer für Schulden bei Scheidung haftet, ist wichtig, wer vertraglich als Schuldner verpflichtet ist. Es ist also maßgeblich, wer die Verbindlichkeit eingegangen ist, wer beispielsweise den Kaufvertrag unterschrieben hat. Der Ehepartner haftet allerdings dann, wenn er den Vertrag, etwa einen Darlehensvertrag mit der Bank, zusätzlich unterschrieben oder für die Verbindlichkeiten des Ehepartners gegenüber der Bank die Bürgschaft übernommen hat. Haben beide Ehepartner einen Vertrag unterschrieben, sind sie beide gleichberechtigte und gleichverpflichtete Vertragspartner. In diesem Fall sind sie sogenannte Gesamtschuldner. Im Einzelfall gibt es allerdings zahlreiche Konstellationen, die eine genaue Betrachtung erfordern, etwa die Einverdiener-Ehe, der Kredit, der nur einem Ehepartner diente, etwa, weil damit der Maschinenpark seines Unternehmens erneuert wurde, Ausgleichansprüche zwischen den Eheleuten, die sich von den denen zwischen ihnen als Gesamtschuldner unterscheiden.

Das Auto

Wer bekommt während der Trennung oder nach der Scheidung das Auto? Die Antwort muss leider lauten: Es kommt darauf an. In erster Linie darf es der Eigentümer auch behalten. Allerdings ist der Eigentümer nicht automatisch der Halter, der im Fahrzeugbrief und auch nicht der, der die Versicherung bezahlt. Vielmehr ist Eigentümer derjenige, der das Auto gekauft hat und den Kaufvertrag unterschrieben hat. Mitunter ist diese Frage – vor allem wenn es keinen schriftlichen Kaufvertrag gibt – durch Indizien zu beantworten. Aber auch dann gilt: Gehört das Auto zum Hausrat, kann der andere Ehepartner verlangen, dass es ihm überlassen wird. Letztlich ist und bleibt es ein Streitpunkt, der oftmals von Gerichten nach individueller Sachlage entschieden wird.

Bankkonten

Handelt es sich um Gemeinschaftskonten, bei denen beide Ehepartner als Kontoinhaber geführt werden, steht in der Regel beiden jeweils die Hälfte des Guthabens zu. Sofern nichts anderes vereinbart wurde. Wer behauptet, ihm stünde mehr als die Hälfte des Guthabens zu, beispielsweise, weil er Geldgeschenke seiner Eltern dort eingebracht hat, muss dies beweisen können. Zudem gilt: Jeder Ehegatte mit “seiner” Hälfte des Guthabens für gemeinsame Schulden.

Versicherungen

Krankenversicherung: Ist ein Ehepartner beim anderen in dessen gesetzlicher Krankenversicherung mitversichert, wird er mit der Scheidung in der Krankenversicherung des (Ex-)Ehegatten als freiwillig versichertes Mitglied  – also zum Privatversicherungstarif – weiterversichert. Um dem zu entgehen, ist es notwendig, die Versicherung innerhalb der Frist zu kündigen. Mitversicherte Kinder bleiben auch nach der Scheidung mitversichert.

Rentenversicherung

Hier ist kein Handlungsbedarf über den Versorgungsausgleich hinaus.

Lebensversicherung

Wenn Sie nicht möchten, dass Ihr oder Ihre Ex von Ihrer Lebensversicherung bedacht wird, müssen Sie Ihrer Versicherung einen neuen Bezugsberechtigten mitteilen.

Autoversicherung

Hier müssen Sie selbst tätig werden, wenn Sie die Versicherungspolice übertragen oder kündigen wollen. Unter Umständen können Sie sogar den Schadensfreiheitsrabatt übertragen oder übertragen bekommen. Vorsicht ist geboten, wenn Sie das Auto als Eigentümer nach der Scheidung fahren und der Ex-Partner die Versicherung kündigt, ohne Sie davon zu informieren.

Steuerklasse

Nicht erst nach der Scheidung, sondern schon nach einer Trennung muss man die Steuerklasse zum Beginn des nächsten Kalenderjahres ändern. Die neue Steuerklasse gilt also immer ab dem 1. Januar, der auf die Trennung folgt. Übrigens beschleunigt es die Scheidung NICHT, wenn eine möglichst lange Trennungsphase angegeben wird. Aus steuerlicher Sicht kann das sogar ein Nachteil sein, da Sie eventuell eine Steuer-Nachzahlung erwartet.

  • Eine einvernehmliche Scheidung setzt voraus, dass Sie sich mit Ihrem Partner über die wichtigsten Punkte einig sind. Gibt es bei Unterhalt, dem Umgang mit den Kindern, der Verteilung des Hausrats oder dem Zugewinn Unstimmigkeiten oder ist ein hilfreicher Rat gefragt, stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

Unterhalt

Kindesunterhalt

Solange die Kinder nicht genug eigenes Einkommen haben, um ihren Lebensunterhalt selbst zu finanzieren, haben sie ein Recht auf Unterhalt durch die Eltern.

Ehegattenunterhalt

Bis ein Ehepaar geschieden ist, sind der Trennungsunterhalt zu regeln, danach kann ein nachehelicher Unterhalt festgelegt werden. Meist ist es der Ehegatte, der ein höheres Einkommen hat, der dem anderen Ehegatten Unterhalt zahlen muss und zwar in vielen Fällen auch nach der Scheidung. Die Berechnung ist sehr komplex und auch Unterhaltsrechner geben oft nur einen groben Richtwert. Im Grunde berechnet er sich aus dem Elementarunterhalt, dem Anspruch auf Zahlung einer Krankenversicherung und dem Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt. Und zwar solange wie die „ehebedingten Nachteile“ weiterhin vorliegen, der Unterhaltsberechtigte neu heiratet oder aufgrund des Einkommens eines der Expartners kein Anspruch mehr besteht. Strittig ist es, wenn der Unterhaltsberechtigte zwar nicht erneut heiratet, aber eine nichteheliche Lebensgemeinschaft führt.

Ist der Unterhalt Thema beim Scheidungstermin?

Nein, beim Scheidungsverfahren vor Gericht werden die Unterhaltsansprüche grundsätzlich nicht mitgeregelt. Das geschieht nur, wenn ein Ehegatte das ausdrücklich zusätzlich beantragt. Die Kosten eines Unterhaltsprozesses können viel höher als die Scheidungskosten mit Online-Scheidung, weshalb wir eine außergerichtliche Einigung vorschlagen.

  • Klären Sie Unterhaltsansprüche am besten VOR dem Scheidungstermin, damit Ihre Scheidungskosten nicht unnötig in die Höhe getrieben werden.
  • Wir unterstützen Sie bei der Berechnung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche und der Abwehr unberechtigter Ansprüche.

Scheidungsantrag online ausfüllen

Der einfache, kostengünstige und stressfreie Weg zu Ihrer Scheidung. Die Scheidung über das Internet bietet hier eine einfache Möglichkeit die Scheidung günstig und schnell abzuwickeln. 
1. Schritt: Sie füllen das Scheidungsformular direkt online oder als Druckversion aus. 2. Schritt: Wir erstellen für Sie einen Entwurf Ihres Scheidungsantrages und ermitteln die voraussichtlichen Scheidungskosten. Völlig kostenlos und unverbindlich. Sie verpflichten sich zu nichts. 3. Schritt: Sie entscheiden, ob Sie uns mit der Scheidung beauftragen wollen oder nicht.

Persönlicher Ansprechpartner

Sie haben Fragen? Mit uns können Sie reden. Sie erreichen Volker Stadtfeld, Fachanwalt für Familienrecht, über seine Assistenz.

Datenschutzhinweise

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